Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen
Diese Bedingungen gelten, wenn die AXNAR GmbH als Käuferin auftritt. Sie regeln alle Rechte und Pflichten des Verkäufers oder Lieferanten gegenüber der AXNAR GmbH. Vertragspartner, die an die AXNAR GmbH liefern, erkennen diese Bedingungen ausdrücklich als verbindlich an.
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die Käuferin in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt oder diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Käuferin und dem Verkäufer.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Eine Anwendung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
(4) Mit der Ausführung der Bestellung erkennt der Verkäufer die ausschließliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen an.
§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
(1) Bestellungen der Käuferin gelten als verbindliches Vertragsangebot. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen, in Textform (E-Mail ausreichend) zu bestätigen.
(2) Liefertermine und Lieferfristen sind Fixtermine, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Maßgeblich ist der vereinbarte Liefertermin am benannten Lieferort. Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen der Käuferin die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu, insbesondere Schadensersatz, Rücktritt sowie Ersatzvornahme.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Der Verkäufer sichert zu, dass sämtliche gelieferten Waren – insbesondere Medizinprodukte und deren Rohstoffe/Komponenten – sämtlichen einschlägigen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen entsprechen, insbesondere: MDR 2017/745, IVDR 2017/746, MPDG, MPBetreibV sowie sonstigen unions- oder nationalrechtlichen Vorschriften. Alle erforderlichen Konformitätsnachweise, Erklärungen, Kennzeichnungen und Dokumentationen sind kostenfrei mitzuliefern.
(5) Für Elektro- und Elektronikgeräte verpflichtet sich der Verkäufer zur vollständigen Einhaltung seiner Hersteller- und Rücknahmepflichten nach dem ElektroG3 (inkl. EAR-Registrierung) und hat der Käuferin auf Verlangen geeignete Nachweise vorzulegen.
(6) Change Control & Zertifizierung: Der Verkäufer garantiert, dass er über alle für die Lieferung notwendigen Zertifikate (z. B. ISO 13485) verfügt und diese aufrechterhält. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Käuferin über jegliche geplanten Änderungen an Produkten, Spezifikationen, Produktionsprozessen oder Vorlieferanten unverzüglich in Textform zu informieren. Änderungen, die Auswirkungen auf die Konformität, die Zweckbestimmung oder die Zulassung des Endprodukts der Käuferin haben könnten, bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Käuferin in Textform.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Haus einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zöllen, Abgaben und sonstiger Nebenkosten, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen nach ordnungsgemäßer Lieferung und prüffähiger Rechnungsstellung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ist die Käuferin zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt.
(3) Die Käuferin ist berechtigt, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang geltend zu machen. Insbesondere kann die Käuferin Zahlungen in angemessenem Umfang zurückhalten, solange Mängel, Lieferverzug oder unvollständige Dokumentationen (z.B. fehlende Konformitätserklärungen) vorliegen. Rückbehaltungsrechte sind unabhängig von Skonto- oder Bonusvereinbarungen.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Käuferin ist berechtigt, uneingeschränkt mit eigenen Forderungen aufzurechnen sowie Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, soweit diese auf demselben oder einem wirtschaftlich zusammenhängenden Vertragsverhältnis beruhen. Ein Ausschluss der Aufrechnungslage durch den Verkäufer wird nicht anerkannt.
§ 5 Lieferung und Leistung
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind Fixtermine, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, die Käuferin unverzüglich über drohende oder eingetretene Lieferverzögerungen unter Angabe von Ursachen und voraussichtlicher Dauer zu informieren.
(3) Die Lieferung setzt die vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Verkäufers voraus. Die Käuferin behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausdrücklich vor.
(4) Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie für die Käuferin zumutbar, gesondert gekennzeichnet und ohne Mehrkosten sind.
(5) Gerät der Verkäufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten schuldhaft, trägt er sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten. Die Gefahr verbleibt bis zur ordnungsgemäßen Lieferung beim Verkäufer, auch bei Versand durch Dritte.
(6) Transport durch den Verkäufer erfolgt auf dessen Kosten und Risiko bis zum vereinbarten Lieferort, einschließlich Versicherung.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit ordnungsgemäßer Übergabe am vereinbarten Lieferort auf die Käuferin über. Dies gilt unabhängig vom Transportweg.
§ 7 Mängelrechte und Gewährleistung
(1) Bei Mängeln stehen der Käuferin die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. Die Käuferin kann nach Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt oder Minderung verlangen.
(2) Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377, 381 HGB) richtet sich nach folgenden Maßgaben: Die Untersuchungspflicht der Käuferin beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar sind. Im Übrigen kommt es auf die Tunlichkeit der Untersuchung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Berücksichtigung der Besonderheiten als Medizinproduktehersteller an. Die Rügefrist für offene Mängel beträgt 10 Arbeitstage ab Ablieferung, für verdeckte Mängel 10 Arbeitstage ab Entdeckung.
(3) In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwendung von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, kann die Käuferin Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst oder durch Dritte beseitigen lassen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Gesetzliche Vorschriften zu Arglist oder Produkthaftung bleiben unberührt.
(5) Der Verkäufer ist verpflichtet, mangelhafte oder fehlende Gebrauchsanweisungen unverzüglich und kostenfrei nachzuliefern, insbesondere zur Einhaltung der MDR/IVDR-Vorschriften.
§ 8 Produkthaftung, Freistellung und Versicherung
(1) Der Verkäufer stellt die Käuferin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Produktfehlern resultieren. Die Freistellungspflicht umfasst auch alle Aufwendungen und Kosten, die der Käuferin im Zusammenhang mit einer zur Vermeidung von Personenschäden erforderlichen Rückrufaktion oder sonstigen korrektiven Maßnahmen (z. B. Field Safety Corrective Actions gemäß MDR) entstehen.
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 5.000.000 pro Schadensfall aufrechtzuerhalten und dies auf Verlangen nachzuweisen. Die Deckungssumme der Versicherung muss auch Rückrufkosten umfassen.
§ 9 Rechtsmängel
Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von Rechten Dritter sind. Ansprüche aus Rechtsmängeln richten sich nach § 7.
§ 10 Incoterms
Soweit Incoterms vereinbart werden, gelten diese ausschließlich ergänzend und nur insoweit, als sie diesen Einkaufsbedingungen nicht widersprechen.
§ 11 MDR-/IVDR-Pflichten
(1) Der Verkäufer erfüllt sämtliche Pflichten als Wirtschaftsakteur oder Betreiber nach MDR und IVDR, insbesondere hinsichtlich Lagerung, Rückverfolgbarkeit, Dokumentation, Meldung von Verdachtsfällen und Vigilanz.
(2) Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, solange Produkte im Markt sind oder gesetzliche Aufbewahrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
§ 12 ElektroG / EAR
(1) Der Verkäufer erfüllt sämtliche Verpflichtungen nach dem ElektroG3, insbesondere Rücknahme-, Entsorgungs- und Kennzeichnungspflichten.
(2) Vor Entsorgung sind sämtliche personenbezogenen Daten ordnungsgemäß zu löschen.
(3) Auf Verlangen der Käuferin sind Nachweise über Einhaltung der Vorschriften vorzulegen.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig.
Stand: Mai 2026
Verkaufsbedingungen
Diese Bedingungen gelten, wenn die AXNAR GmbH als Verkäuferin von Waren oder Dienstleistungen auftritt. Sie regeln alle Rechte und Pflichten des Käufers gegenüber der AXNAR GmbH beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Vertragspartner, die von der AXNAR GmbH Waren oder Dienstleistungen erwerben, erkennen diese Bedingungen ausdrücklich als verbindlich an.
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien sowie dann, wenn in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware erfolgt.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang angenommen werden.
(2) Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Bedingungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Fax). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
(4) Mitarbeiter des Käufers, die nicht zur Vertretung berechtigt sind, sind nicht befugt, abweichende mündliche Zusagen oder Änderungen zu treffen. Die Vertretungsmacht von Geschäftsführern, Prokuristen oder entsprechend bevollmächtigten Personen bleibt unberührt.
(5) Angaben zu Lieferumfang, Beschaffenheit, Gewicht, Abmessungen, Toleranzen, Belastbarkeit oder technischen Daten sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht eine genaue Übereinstimmung für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlich ist. Sie stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie bezeichnet wird.
(6) Handelsübliche Abweichungen, Änderungen zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, zur Verbesserung der Funktion oder zur Umsetzung regulatorischer Vorgaben (z. B. MDR/IVDR) sind zulässig, sofern die Verwendbarkeit zum vereinbarten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bei Abweichungen durch notwendige technische Anpassungen, Ersatz von Bauteilen durch gleichwertige Komponenten oder Änderungen zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften bleibt der Käufer verpflichtet, diese im Rahmen der vorgesehenen Nutzung zu akzeptieren.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Preise verstehen sich ab Werk/Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist netto zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
(3) Für aus Kulanzgründen akzeptierte Retouren, die ausschließlich auf dem Wunsch des Käufers basieren, wird eine Bearbeitungsgebühr von 3 % des Nettowarenwertes, mindestens EUR 50 netto, berechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Aufwand überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 4 Mindestbestellwert
(1) Für Bestellungen von Mindray-Produkten gilt ein Mindestbestellwert von EUR 500 netto pro Bestellung.
(2) Bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 49 netto pro Bestellung berechnet.
(3) Der Zuschlag entfällt, sobald der Mindestbestellwert erreicht oder überschritten wird.
(4) Bestellungen unterhalb des Mindestbestellwertes können abgelehnt werden.
§ 5 EAR-Hinweise (ElektroG3)
(1) Die Verkäuferin bietet gewerblichen Käufern die Rücknahme von Altgeräten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 19 ElektroG an. Die Rücknahme und Entsorgung erfolgen über das bei der Stiftung EAR hinterlegte Rücknahmekonzept der Verkäuferin.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder Entsorgung sämtlicher Altgeräte alle personenbezogenen Daten auf den Geräten vollständig zu löschen. Die Verkäuferin übernimmt keine Verantwortung für die Löschung personenbezogener Daten durch den Käufer.
(3) Der Käufer hat die Bedeutung des Mülleimersymbols auf den Geräten zu beachten und sicherzustellen, dass die Geräte nicht unsachgemäß in den Hausmüll gelangen.
(4) Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer nachzuweisen, dass die Rücknahme-, Entsorgungs- und Löschpflichten gemäß ElektroG3/EAR eingehalten wurden.
(5) Weitergehende Pflichten der Verkäuferin über das gesetzlich vorgeschriebene Rücknahmesystem hinaus bestehen nicht. Kosten für Rücknahme und Entsorgung trägt die Verkäuferin nur im Rahmen des bei der EAR hinterlegten Rücknahmekonzepts; sonstige Kosten obliegen dem Käufer, soweit gesetzlich zulässig.
§ 6 MDR/IVDR-Pflichten
(1) Der Käufer ist verpflichtet, während der gesamten Liefer- und Nachlieferungszeit die gesetzlichen Pflichten aus der Medizinprodukteverordnung (MDR) und der In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR) einzuhalten. Dies umfasst insbesondere:
- Lagerung und Transport: Die Ware ist gemäß den Herstellerangaben sowie den geltenden Sicherheits- und Transportanforderungen sachgerecht zu lagern und zu transportieren (Art. 14 Abs. 3 MDR/IVDR).
- Rückverfolgbarkeit: Der Käufer hat die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherzustellen, soweit dies nach seiner Rolle als Wirtschaftsakteur oder Betreiber gesetzlich erforderlich ist. Hierzu gehört die Führung eines Registers über die ausgelieferten Produkte, Chargeninformationen und sonstige Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten aus Art. 14 Abs. 5 MDR/IVDR oder der MPBetreibV erforderlich sind.
- Meldung von Nichtkonformität: Verdachtsfälle auf Nichtkonformität der Produkte sind unverzüglich an die Verkäuferin zu melden. Der Käufer ist verpflichtet, bei Rückrufaktionen, Korrekturmaßnahmen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 14 Abs. 4 MDR/IVDR).
(2) Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, solange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vigilanz- und Überwachungspflichten der Verkäuferin oder des Herstellers erforderlich ist, insbesondere zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen oder Rückrufen.
(3) Der Käufer stellt die Verkäuferin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der in diesem § 6 geregelten Pflichten resultieren, soweit der Käufer diese zu vertreten hat.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen.
§ 8 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager.
(2) Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich verbindlich zugesagt, nur annähernd. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beginnen Lieferfristen mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, stehen der Verkäuferin Ersatzansprüche für daraus entstehende Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, – wie zum Beispiel Pandemien oder Energieknappheit – berechtigen zur angemessenen Verlängerung von Lieferfristen oder zur Verschiebung von Lieferterminen. Soweit solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist ein Rücktritt vom Vertrag zulässig. Vorübergehende Behinderungen verlängern die Liefer- oder Leistungstermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(5) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware gesichert ist und keine erheblichen Mehrkosten entstehen, es sei denn, die Verkäuferin übernimmt diese Kosten ausdrücklich.
(6) Bei Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Lieferung gilt die Haftungsbegrenzung nach § 12.
§ 9 Gefahrübergang, Versendung
(1) Bei Versand auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Käufer über.
(2) Die verkauften Waren dürfen nur in der unveränderten Originalverpackung angeboten, verkauft oder abgegeben werden. Ein Einzelverkauf von Teilmengen bzw. Teilen, z. B. einer Klinikpackung oder ähnlichem, ist unzulässig.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin (Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Belastungen oder Eingriffe Dritter in das Eigentum an der Ware (z. B. Pfändungen) sind der Verkäuferin unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der Verkäuferin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(5) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
§ 11 Gewährleistung
(1) Der Käufer hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder solche, die bei einer sorgfältigen und zeitnahen Untersuchung hätten erkannt werden können, sind innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung in Textform zu rügen; andernfalls gelten diese Mängel als genehmigt. Andere, erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Mängel, die die Produktsicherheit betreffen oder einen Verdacht auf eine Nichtkonformität gemäß Art. 14 Abs. 4 MDR/IVDR begründen, sind abweichend hiervon sofort nach Entdeckung zu melden.
(2) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin die Rücksendung des beanstandeten Liefergegenstands verlangen. Die Verkäuferin trägt die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort befindet als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Verkäuferin sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Bei Sachmängeln ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(5) Soweit die Verkäuferin gegen ihre Vorlieferanten oder die Hersteller der betroffenen Ware Ansprüche wegen des Mangels hat, tritt die Verkäuferin diese Ansprüche auf Verlangen des Käufers an diesen ab. In diesem Falle kann der Käufer die Verkäuferin wegen des Mangels erst dann gerichtlich in Anspruch nehmen, wenn die außergerichtliche Inanspruchnahme der Dritten erfolglos geblieben ist oder die Geltendmachung gegen die Dritten keine Aussicht auf Erfolg bietet (z. B. wegen Insolvenz). Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Dritten gehemmt.
(6) Die Verkäuferin ist nur verpflichtet, eine mangelhafte Gebrauchsanweisung zu ersetzen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Liefergegenstands erforderlich ist.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer den Liefergegenstand ohne Zustimmung der Verkäuferin verändert oder durch Dritte verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist und die Mängelbeseitigung dadurch nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(8) Für den Fall der Lieferung gebrauchter Waren kann die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen werden, sofern dies im Einzelfall in Textform vereinbart wurde.
§ 12 Haftung
(1) Die Verkäuferin haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, soweit die Haftung auf ein Verschulden der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich sind insbesondere Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie die rechtzeitige Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Waren. Ebenfalls vertragswesentlich sind Pflichten, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz wesentlicher Eigentumswerte des Käufers bezwecken.
(3) Die Haftung der Verkäuferin für einfache Fahrlässigkeit ist auf Schäden an Sachwerten und Vermögensschäden auf EUR 5.000.000 je Schadensfall begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die Haftungsbegrenzung gilt zudem nicht, soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(4) Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung der Verkäuferin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die aus Mängeln der gelieferten Waren resultieren, haftet die Verkäuferin nur, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
(5) Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte erteilt oder beratend tätig wird, die nicht zum geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgen diese unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, sofern die Verkäuferin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(6) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten gleichermaßen zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
§ 13 Pflichten Wiederverkäufer (Medizinprodukte, PSA)
Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten gemäß § 6 sind Wiederverkäufer verpflichtet, die folgenden Pflichten einzuhalten:
- Sorgfältige Lagerung und Handhabung: Produkte sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der MDR/IVDR-Anforderungen (insbesondere Art. 14 Abs. 3 MDR/IVDR) sowie der Herstellerangaben sachgerecht zu lagern, zu transportieren und zu handhaben. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, Lagerdauer und sonstigen vom Hersteller vorgegebenen Bedingungen.
- Dokumentation und Rückverfolgbarkeit: Wiederverkäufer haben die Weiterveräußerung an ihre Kunden nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies beinhaltet die Führung eines Registers über alle ausgelieferten Produkte, Chargeninformationen sowie alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der MDR/IVDR-Anforderungen (Art. 14 Abs. 5 MDR/IVDR). Auf Verlangen der Verkäuferin sind diese Nachweise vorzulegen.
- Meldung von Sicherheitsproblemen, Beschwerden und Nichtkonformität: Alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse, Beschwerden oder Verdachtsfälle auf Nichtkonformität der Produkte sind unverzüglich an die Verkäuferin zu melden. Dies schließt Verdachtsfälle ein, die sich aus fehlerhafter Lagerung, Transport oder Handhabung durch den Wiederverkäufer ergeben (Art. 14 Abs. 4 MDR/IVDR).
- Zusammenarbeit mit Behörden und Herstellern: Wiederverkäufer sind verpflichtet, bei Bedarf mit den zuständigen Behörden, dem Hersteller und der Verkäuferin zusammenzuarbeiten, um Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Produktkonformität umzusetzen.
- Rückverfolgbarkeit bei Weiterverkauf: Bei Weiterverkauf an Endkunden müssen Wiederverkäufer sicherstellen, dass die gelieferten Produkte mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, und die notwendigen Informationen und Dokumente für die Nachverfolgbarkeit bereitstellen (Art. 14 Abs. 5 MDR/IVDR).
- Besondere Pflichten bei PSA: Für persönliche Schutzausrüstung sind zusätzlich alle Vorgaben aus den jeweils geltenden EU-Verordnungen und nationalen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere hinsichtlich Lagerung, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen.
Die vorgenannten Pflichten gelten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, solange sich die gelieferten Produkte im Markt befinden oder gesetzliche Aufbewahrungs- und Überwachungspflichten (insbesondere gemäß Art. 14 Abs. 2 und 5 MDR/IVDR) bestehen.
§ 14 Incoterms
Für jeden Warenverkauf gelten die jeweils vereinbarten Incoterms in der Fassung der Internationalen Handelskammer (ICC) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
§ 15 Inspektions-/Wartungsaufträge
(1) Wird die Verkäuferin mit Inspektions-, Wartungs- oder sonstigen Arbeiten an Geräten, überlassenen Gerätschaften oder Medizinprodukten des Käufers beauftragt, so erfolgt dies ausschließlich zur Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs. Die Auftragserteilung entbindet den Käufer nicht von seinen gesetzlichen Pflichten als Betreiber gemäß dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), der MDR/IVDR oder sonstigen einschlägigen Vorschriften. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Sicherheit, Lagerung, Gebrauch und Wartung der Geräte verbleibt beim Käufer.
(2) Die Verkäuferin übernimmt nicht die Rechtsstellung des Käufers als Betreiber und tritt nicht in dessen Pflichten ein. Insbesondere übernimmt die Verkäuferin keine Haftung, die sich aus der Betreiberrolle des Käufers ergibt (z. B. für die Durchführung von sicherheitstechnischen oder messtechnischen Kontrollen, sofern diese nicht ausdrücklich und gesondert schriftlich beauftragt wurden).
(3) Alle Inspektions-, Wartungs- und sonstigen Arbeiten durch die Verkäuferin müssen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, den MDR/IVDR-Anforderungen sowie den Herstellerangaben durchgeführt werden. Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, Lagerung oder Betrieb durch den Käufer entstehen, liegen außerhalb der Verantwortung der Verkäuferin.
(4) Die Verkäuferin dokumentiert durchgeführte Inspektions- und Wartungsmaßnahmen in der vereinbarten Form; die Einhaltung der gesetzlichen Betreiberpflichten, insbesondere die Dokumentation im Medizinproduktebuch gemäß § 12 MPBetreibV, obliegt weiterhin ausschließlich dem Käufer.
§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts / CISG).
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.
Stand: Mai 2026